Exhibitor and event partner terms. The current document is available in German.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausstellerreglement und Bedingungen für Event-Partner 2027

Stand 8. Oktober 2026

1 Geltungsbereich und Veranstalter

Diese AGB mit Ausstellerreglement gelten für Aussteller, Mitaussteller, Gastronomieanbieter und Event-Partner von About Her - Die Schweizer Erlebnismesse für Frauen, vom 29. April bis 1. Mai 2027 in der Giessereihalle, Zürich.

Veranstalter und Vertragspartner ist die Amantio GmbH, Lättichstrasse 6, 6340 Baar; Kontakt: hello@abouther.ch, www.abouther.ch. «Aussteller» umfasst alle oben genannten Teilnehmenden. Besucherticketkäufe sind nicht Gegenstand dieser AGB.

Bestimmungen über Standflächen, Standbau und Standbetrieb gelten nur, soweit die jeweilige Buchung solche Leistungen oder Aktivitäten umfasst.

2 Buchung und verbindliche Unterlagen

Anfragen und Platzierungswünsche sind unverbindlich. Der Veranstalter wählt Aussteller nach Qualität, Relevanz für die Besucherinnen und ausgewogenem Angebotsmix. Der Vertrag entsteht durch beidseitige Unterzeichnung oder schriftliche Bestätigung einer vom Aussteller angenommenen Offerte durch den Veranstalter. Wo diese AGB Schrift- oder Textform verlangen, genügt E-Mail, soweit das Gesetz nichts anderes verlangt.

Diese AGB werden vor Vertragsabschluss bereitgestellt. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen der bestätigten Offerte samt Leistungsbeschreibung und diese den AGB vor. Broschüren erläutern das Angebot; verbindlich ist der vereinbarte Umfang.

Besucherzahlen, Markenanzahl, Erlebnisfläche und allgemeine Kampagnenreichweiten in Broschüren sind Planungsziele. Besucherzahlen, Umsatz, Kontakte und Verkaufserfolg werden nicht garantiert. Gebuchte Kommunikationsleistungen bleiben geschuldet.

3 Preise und Leistungsumfang

Für Standbuchungen, Partnerpakete und Zusatzleistungen gelten die vereinbarten Preise. Die Offerte weist gebuchte Leistungen und alle obligatorischen Pauschalen und Zuschläge aus, insbesondere für Standfläche, optionalen Standbau, Kommunikation, offene Standseiten, Mitaussteller und zusätzliche Marken. Mitaussteller und zusätzliche Marken benötigen die vorgängige Freigabe des Veranstalters.

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

Preisanpassungen sind für zukünftige Angebote und Buchungen möglich. Abgeschlossene Verträge und die Bindungswirkung laufender Offerten bleiben unberührt.

Im Preis der Hallenfläche inbegriffen sind Flächen- und Platzierungsplanung, Standkonzeptprüfung, Zugang für Auf- und Abbau zu den vorgesehenen Zeiten, Standkennzeichnung und Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Gebuchte Fläche und Anzahl offener Standseiten stehen in der Offerte beziehungsweise im bestätigten Standplan.

Die Kommunikationspauschale umfasst Registrierung, Administration, ein Brand-Profil auf der Eventwebsite sowie die vereinbarten Newsletter- und Social-Media-Leistungen. Deren Art, Umfang und Veröffentlichungszeitraum sowie die Anzahl enthaltener kostenfreier Besuchertickets und Aussteller-Ausweise werden in der Offerte festgehalten.

Der optionale Basisstandbau umfasst Rückwand, Teppich, Grundbeleuchtung, Stromanschluss, Beschriftung sowie Auf- und Abbau in einheitlicher Grundgestaltung. Abweichungen, zusätzliches Mobiliar, Sondertechnik und weitere gebuchte Leistungen werden in der Offerte festgehalten.

4 Partnerpakete und Zusatzleistungen

Brand Lab, Creator Studio, Partner Lounge, Main Stage, Kategoriepartnerschaft und Presenting Partner sind gesonderte Pakete. Die Offerte hält Standfläche, Grundausstattung, Auf- und Abbau, Logopräsenz, Aktivierungen beziehungsweise Kommunikationsleistungen fest. Eine zusätzliche Kommunikationspauschale ist nur geschuldet, wenn dort ausdrücklich ausgewiesen.

Kategorieexklusivität erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung über Produkt- oder Dienstleistungskategorie, Umfang und Dauer. Allgemeine Konkurrenzfreiheit besteht nicht.

Für Social Media Boosts, redaktionelle Beiträge und gemeinsam produzierte Inhalte sind Leistungsumfang, Veröffentlichungszeitraum, Freigaben, Nutzungsrechte und Leistungsnachweise in der Offerte oder einer ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung festzuhalten.

Bei organischen Veröffentlichungen sind die vereinbarten Veröffentlichungsleistungen geschuldet; bestimmte Reichweiten, Impressionenzahlen oder Interaktionen werden nicht garantiert.

Bei bezahlten Social-Media-Kampagnen ist eine Impressionenzahl nur bei ausdrücklicher verbindlicher Vereinbarung geschuldet; ein Werbebudget allein genügt nicht. Impressionen zählen Ausspielungen, nicht unterschiedliche erreichte Personen. Als Nachweis dienen die Auswertungen der eingesetzten Werbeplattformen. Ein Verkaufserfolg wird nicht garantiert.

Bei Unterschreitung verbindlich vereinbarter Impressionenzahlen erhält der Veranstalter zunächst eine angemessene Nachlieferungsfrist, sofern der vereinbarte Kommunikationszweck noch erreichbar ist. Andernfalls oder bei nicht fristgerechter Nachlieferung wird die Vergütung für den nicht erbrachten Anteil der betroffenen Kommunikationsleistung erstattet beziehungsweise reduziert.

Bei vermittelten Drittleistungen wird vor Buchung mitgeteilt, ob der Vertrag direkt mit dem Drittanbieter entsteht.

5 Zahlung

Rechnungsbeträge, Raten und Zahlungsfristen richten sich nach der Vereinbarung. Ohne abweichende Regelung sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständig zu bezahlen.

Bei Buchungen innerhalb von 14 Tagen vor Aufbaubeginn ist unmittelbar nach Rechnungserhalt und vor Aufbaubeginn zu bezahlen. Für nachbestellte Zusatzleistungen wird die Zahlungsfrist gesondert vereinbart. Massgebend ist der Zahlungseingang beim Veranstalter.

Standfreigabe und Aufbauzugang setzen die Bezahlung aller bis dahin fälligen Rechnungsbeträge voraus. Auch bei verweigertem Zugang wegen ausstehender fälliger Zahlungen bleiben Vertrag und Zahlungspflichten bestehen.

Bei Zahlungsverzug setzt der Veranstalter schriftlich eine letzte angemessene Zahlungsnachfrist und kündigt die Vertragsauflösung bei Nichtzahlung an. Nach unbenutztem Ablauf kann er ohne weitere Mahnung den Vertrag schriftlich auflösen, den Aussteller endgültig ausschliessen und die Standfläche anderweitig vergeben.

Bei Auflösung wegen Zahlungsverzugs gelten Entschädigung und Anrechnungen nach Ziffer 9. Zusätzliche pauschale Vertragsstrafen und doppelte Berechnungen derselben Leistungen sind ausgeschlossen. Offene fällige Forderungen können auf dem Rechtsweg, insbesondere durch Betreibung, geltend gemacht werden.

6 Standzuteilung und Aufbau

Standfläche und Anzahl offener Standseiten richten sich nach der bestätigten Offerte beziehungsweise dem Vertrag. Der Veranstalter legt die Platzierung im bestätigten Standplan fest und berücksichtigt Wünsche nach Möglichkeit. Vorläufige Pläne und unverbindliche Angaben begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf bestimmte Standorte oder Nachbaraussteller.

Zumutbare Änderungen bestätigter Standplatzierungen sind aus sachlichen technischen, sicherheitsbezogenen oder organisatorischen Gründen zulässig. Der Veranstalter informiert unverzüglich nach Bekanntwerden des Änderungsbedarfs. Kleinere Flächen oder weniger offene Standseiten führen zur entsprechenden Preisanpassung; Mehrkosten erfordern die Zustimmung des Ausstellers. Bei wesentlichen, unzumutbaren Änderungen kann dieser ohne Stornokosten zurücktreten und erhält Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen zurück.

Eigenbauten, individuelle Standgestaltungen, technische Sonderlösungen und Änderungen freigegebener Konzepte benötigen vor Umsetzung die schriftliche Freigabe des Veranstalters. Erforderliche Pläne, Angaben und Nachweise sind vollständig innerhalb rechtzeitig mitgeteilter Fristen einzureichen. Aussteller und beauftragte Unternehmen bleiben trotz Freigabe für fachgerechte, sichere und vorschriftsgemässe Ausführung verantwortlich; gesetzliche Veranstalterpflichten bleiben unberührt.

Auf- und Abbau sind nur zu den mitgeteilten Zeiten zulässig. Rechtzeitig bereitgestellte technische Vorgaben sowie Sicherheits-, Brandschutz- und Hausvorschriften des Veranstaltungsortes sind einzuhalten. Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitseinrichtungen und Verkehrsflächen müssen stets frei zugänglich sein. Der Stand muss vor der offiziellen Eröffnung vollständig aufgebaut und betriebsbereit sein. Abbau ist erst nach offiziellem Messeschluss zulässig und innerhalb der vorgegebenen Abbauzeit abzuschliessen. Abweichungen benötigen vorgängige Zustimmung des Veranstalters; bei Verstössen gilt Ziffer 8.

Erkennbare Schäden an übernommener Standfläche oder Ausstattung sind vor Aufbaubeginn, während der Nutzung entstandene Schäden unverzüglich dem Veranstalter zu melden.

Die Standfläche ist bis Ende der Abbauzeit vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Mitgebrachte Gegenstände, Verpackungen, Abfälle und eigene Befestigungsmaterialien sind fachgerecht zu entfernen. Abweichend gebuchte Abbau-, Reinigungs- oder Entsorgungsleistungen bleiben vorbehalten. Vertragsgemässe Abnutzung gilt nicht als Schaden.

Vom Aussteller oder seinen Beauftragten verursachte Schäden und wegen mangelhafter Rückgabe notwendige zusätzliche Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten werden nach tatsächlichem, nachgewiesenem Aufwand verrechnet. Der Veranstalter dokumentiert beanstandete Schäden oder Rückstände und meldet sie dem Aussteller unverzüglich.

7 Standbetrieb und Verkauf

Der Stand ist während aller offiziellen Messeöffnungszeiten geöffnet, betriebsbereit und ausreichend besetzt zu halten. Vorübergehende Schliessungen und vorzeitige Betriebseinstellungen benötigen vorgängige Zustimmung des Veranstalters.

Vorführungen, Produktproben, Werbematerialverteilung und sonstige Verkaufs- oder Werbeaktivitäten sind auf die eigene Standfläche beschränkt, sofern keine andere Fläche oder Aktivierung ausdrücklich vereinbart ist. Musik, Shows und besondere Aktionen benötigen vorgängige Veranstalterfreigabe; Vorgaben zu Lautstärke, Dauer und Durchführung sind einzuhalten. Übermässiger Lärm, blockierte Wege und aufdringliche Ansprache dürfen Nachbarstände und Besucherinnen nicht beeinträchtigen. Bei Verstössen gilt Ziffer 8.

Direktverkauf und Vertragsabschlüsse am Stand sind im vereinbarten Angebotsrahmen zulässig. Der Aussteller handelt gegenüber Kundinnen und Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und verantwortet Produkte, Dienstleistungen, Preisangaben, Steuern, Werbeaussagen und Vertragserfüllung.

Behandlungen am Stand, Wettbewerbe und Gewinnspiele benötigen vorgängige schriftliche Veranstalterfreigabe. Der Aussteller sorgt für erforderliche Bewilligungen, Meldungen und Qualifikationen sowie die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, insbesondere an Sicherheit, Hygiene, Aufklärung und Einwilligung. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Die Freigabe ersetzt weder behördliche Bewilligungen noch die rechtliche Angebotsprüfung durch den Aussteller; gesetzliche Veranstalterpflichten bleiben unberührt.

Kaffeeanbieter, Foodtrucks und weitere Gastronomieanbieter verkaufen im vereinbarten Angebotsrahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Standmiete, Anschlüsse und Zusatzleistungen werden vereinbart; Exklusivität besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Verkauf und kostenlose Abgabe von Lebensmitteln und Getränken, auch Degustationen, Produktproben und Bewirtung durch andere Aussteller, benötigen vorgängige schriftliche Veranstalterfreigabe. Eine entsprechende bestätigte Offerte oder Vertragsvereinbarung gilt als Freigabe. Vorgaben zu Durchführung und Abgabeflächen sind einzuhalten. Der Anbieter verantwortet die lebensmittelrechtlichen Anforderungen, insbesondere Hygiene, Kühlung, Kennzeichnung und Allergeninformation sowie bei Alkohol Abgabe- und Jugendschutzbestimmungen. Angebotsabhängig erforderliche Bewilligungen und Meldungen werden durch die Freigabe nicht ersetzt.

Aussteller-Ausweise sind dem berechtigten Standpersonal vorbehalten. Personalisierte Ausweise sind nicht übertragbar; Personalwechsel sind mit dem Veranstalter abzustimmen. Kostenfreie Besuchertickets dürfen an Gäste weitergegeben, aber nur mit vorgängiger schriftlicher Veranstalterzustimmung verkauft werden.

Der Aussteller hält seinen Stand sauber, beachtet die mitgeteilten Entsorgungsvorgaben und sichert Waren, Geräte und Wertsachen auch ausserhalb der Messeöffnungszeiten. Für die Veranstalterhaftung gilt Ziffer 12.

8 Versicherung und Regelverstösse

Aussteller mit Stand oder eigenen Aktivitäten vor Ort benötigen während ihrer Teilnahme einschliesslich Auf- und Abbau eine gültige Betriebshaftpflichtdeckung für Messeauftritt und angebotene Tätigkeiten sowie, soweit erforderlich, Berufshaftpflichtdeckung. Sie klären den Schutz mit ihrem Versicherer und weisen ihn auf Verlangen des Veranstalters innerhalb der mitgeteilten angemessenen Frist nach.

Eine Transport-, Waren-, Standmaterial- und Diebstahlversicherung wird empfohlen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung versichert der Veranstalter den Aussteller nicht. Für die Veranstalterhaftung gilt Ziffer 12.

Bei Vertragsverstössen oder Missachtung verbindlicher Betriebs- und Sicherheitsvorgaben fordert der Veranstalter zur Behebung innert einer den Umständen angemessenen Frist auf und nennt die Folgen der Nichtbehebung. Bei unmittelbarer Gefahr darf er ohne Fristsetzung notwendige Schutzmassnahmen treffen, insbesondere Aktivitäten stoppen oder betroffene Bereiche sperren.

Bei erheblichen Verstössen, die trotz Aufforderung nicht fristgerecht behoben werden oder sich trotz Abmahnung wiederholen, kann der Veranstalter den Aussteller ausschliessen und den Vertrag auflösen. Besonders schwere Verstösse, die eine Vertragsfortsetzung unzumutbar machen, erlauben dies ohne Abmahnung oder Fristsetzung. Massnahmen müssen verhältnismässig sein; endgültiger Ausschluss und Vertragsauflösung werden schriftlich begründet mitgeteilt.

Vom Aussteller zu vertretende Einschränkungen oder Unterbrechungen befreien ihn nicht von Zahlungspflichten. Bei von ihm verschuldeter Vertragsauflösung gelten Entschädigung und Anrechnungen nach Ziffer 9. Zusätzlich zu ersetzende Kosten und Schäden sind nachzuweisen; doppelte Entschädigung desselben Nachteils ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 5.

9 Rücktritt und Flächenreduktion durch den Aussteller

Rücktritte sind per E-Mail an hello@abouther.ch zu erklären; massgebend ist der Eingang. Ab verbindlichem Vertragsabschluss gelten ohne abweichende individuelle Vereinbarung folgende Stornokosten:

Bei Eingang bis einschliesslich 4. Februar 2027: 50 % der vereinbarten Teilnahmevergütung.

Bei Eingang ab 5. Februar 2027 oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Teilnahmevergütung.

Bei Vertragsauflösung nach Ziffer 5 oder 8 bestimmt der Zugang der Auflösungserklärung beim Aussteller die Stufe. Gesetzliche und vereinbarte Rechte auf Rücktritt ohne Stornokosten bleiben vorbehalten.

Die Teilnahmevergütung umfasst gebuchte Standfläche, Standbau, Kommunikation und Mitaussteller beziehungsweise das vereinbarte Partnerpaket. Separat bestellte Sonderleistungen werden zusätzlich nur für bereits erbrachte Leistungen oder nachgewiesene, nicht mehr stornierbare Verpflichtungen berechnet. Doppelberechnungen sind ausgeschlossen.

Ersparte Kosten und Nettoerlöse aus Ersatzbuchungen werden auf die Stornokosten angerechnet, soweit sie dieselben Leistungen betreffen. Nettoerlös ist der Ersatzbuchungserlös abzüglich hierfür notwendiger, angemessener und nachgewiesener Mehrkosten, soweit gesetzlich zulässig. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Bereits bezahlte Beträge werden angerechnet, verbleibende Guthaben erstattet. Bei gewünschter Flächen- oder Leistungsreduktion gelten die Stornoregeln nur für den entfallenden Buchungsteil.

Ersatzteilnehmer benötigen die vorgängige schriftliche Zulassung des Veranstalters. Umfang der Buchungsübernahme und Auswirkungen auf die Zahlungspflichten des bisherigen Ausstellers werden schriftlich festgehalten. Gesetzliche Rechte auf Befreiung von weiteren Zahlungspflichten bleiben vorbehalten.

10 Absage Verschiebung und Abbruch

Verhindern höhere Gewalt oder eine vom Veranstalter nicht zu vertretende behördliche Anordnung die Messe oder machen sie deren Durchführung objektiv unzumutbar, darf der Veranstalter sie im erforderlichen Umfang anpassen, verschieben, abbrechen oder absagen. Höhere Gewalt sind aussergewöhnliche Ereignisse ausserhalb seines Einflussbereichs, deren Auswirkungen auf die Durchführung auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbar sind.

Der Veranstalter berücksichtigt die berechtigten Ausstellerinteressen und informiert unverzüglich über Grund, voraussichtliche Auswirkungen und weiteres Vorgehen. Geringer Buchungsstand oder fehlende Finanzierung allein sind keine höhere Gewalt. Für die finanziellen Folgen gelten die nachstehenden Regeln.

Bei Verschiebung wird der verbindliche Ersatztermin so bald wie möglich schriftlich mitgeteilt. Buchungen werden übertragen, Zahlungen angerechnet.

Ist der Ersatztermin nachweislich unzumutbar oder liegt er mehr als zwölf Monate nach dem ursprünglich vereinbarten ersten Messetag, kann der Aussteller innert 14 Tagen ohne Stornokosten zurücktreten. Der Veranstalter muss in der Ersatzterminmitteilung ausdrücklich auf dieses Recht und die Frist hinweisen; diese beginnt erst mit Zugang der vollständigen Mitteilung.

Wird innert 60 Tagen nach Mitteilung der Verschiebung kein verbindlicher Ersatztermin bekannt gegeben, ist anschliessend ein Rücktritt ohne Stornokosten möglich, solange kein verbindlicher Ersatztermin mitgeteilt wurde. Rücktritte sind per E-Mail an hello@abouther.ch zu erklären; bei geltend gemachter Unzumutbarkeit sind die Gründe darzulegen. Es gelten die nachstehenden Abrechnungsregeln; gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben vorbehalten.

Bei vollständiger Absage, Abbruch oder berechtigtem Rücktritt nach dieser Ziffer werden vertragsgemäss erbrachte Leistungen zum vereinbarten Wert und eine nachstehend zulässige Kostenbeteiligung abgerechnet. Darüber hinaus entfällt die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Abrechnung und Guthabenerstattung erfolgen innert 60 Tagen nach Mitteilung der Absage oder des Abbruchs beziehungsweise Eingang des berechtigten Rücktritts. Ein nachvollziehbar ausgewiesener offener Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

Nur bei Absage, Abbruch oder zum Rücktritt führender Verschiebung wegen eines Ereignisses gemäss erstem Absatz dieser Ziffer dürfen notwendige, nachgewiesene Vorbereitungskosten berücksichtigt werden, die trotz angemessener Massnahmen nicht vermieden, zurückerlangt oder anderweitig gedeckt werden können. Versicherungsleistungen, Dienstleisterrückvergütungen und sonstige Deckungsbeiträge für dieselben Kosten sind anzurechnen; entgangener Gewinn bleibt ausgeschlossen.

Direkt zurechenbare Vorbereitungskosten trägt der betreffende Aussteller. Gemeinsame Vorbereitungskosten werden nach dem Verhältnis seiner vereinbarten Teilnahmevergütung zur gesamten vereinbarten Teilnahmevergütung aller davon betroffenen Aussteller verteilt. Kosten und Verteilung werden nachvollziehbar offengelegt. Der Kostenanteil ist auf die Vergütung der nicht erbrachten Leistungen des jeweiligen Ausstellers begrenzt. Doppelte Berechnung oder Berücksichtigung derselben Kosten ist ausgeschlossen.

Später eingehende Rückvergütungen oder Versicherungsleistungen für bereits belastete Kosten werden nachträglich anteilig erstattet.

Aus sachlichen organisatorischen Gründen darf der Veranstalter Ablauf und Rahmenprogramm zumutbar anpassen, sofern wesentliche Messemerkmale und ausdrücklich vereinbarte Leistungen erhalten bleiben. Relevante Änderungen teilt er unverzüglich mit. Sie begründen kein zusätzliches vertragliches Rücktrittsrecht. Standplatzänderungen richten sich nach Ziffer 6; Terminänderungen sind durch diesen Absatz nicht gestattet.

Entfallen vereinbarte Leistungen ohne gleichwertigen Ersatz, wird deren Vergütung entsprechend reduziert. Daraus entsteht kein weitergehendes vertragliches Rücktrittsrecht; ausdrücklich vereinbarte und gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

Sagt der Veranstalter die Messe aus eigenen wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen ab oder bricht sie aus solchen Gründen ab, gilt die vorstehende Abrechnung ohne Kostenbeteiligung: Vorbereitungskosten werden nicht abgezogen.

Für Schadenersatz gilt Ziffer 12; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Durchführungsvorbehalt

Die Durchführung steht unter dem Vorbehalt, dass bis 15. Januar 2027 ein verbindlicher Nutzungsvertrag für den vorgesehenen Veranstaltungsort und mindestens CHF 220’000 Buchungsumsatz ohne Mehrwertsteuer vorliegen. Massgebend sind die an diesem Stichtag rechtsverbindlich vereinbarten Vergütungen aus Ausstellerbuchungen und Partnerpaketen dieser Messe, abzüglich vereinbarter Rabatte und bereits wirksamer Stornierungen.

Fehlt am Stichtag mindestens eine Voraussetzung, kann der Veranstalter die Messe absagen und die Teilnahmeverträge auflösen. Die begründete Mitteilung muss spätestens am 22. Januar 2027 per E-Mail an die Aussteller erfolgen; danach erlischt dieses besondere Absagerecht. Höhere Gewalt und behördliche Anordnungen bleiben nach den vorstehenden Regeln vorbehalten.

Bei Ausübung dieses Vorbehalts gilt ebenfalls die vorstehende Abrechnung ohne Kostenbeteiligung. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden ohne Abzug von Vorbereitungskosten innert 60 Tagen nach Absagemitteilung vollständig erstattet; vertragsgemäss erbrachte Leistungen werden zum vereinbarten Wert abgerechnet.

Die vertragsgemässe Ausübung dieses Absagerechts allein begründet keinen Schadenersatzanspruch. Für schuldhafte Pflichtverletzungen gilt Ziffer 12; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11 Marken Inhalte Fotos und Datenschutz

Der Aussteller liefert benötigte Logos, Texte und Bilder für vereinbarte Kommunikationsleistungen in geeigneten verlangten Formaten innerhalb rechtzeitig mitgeteilter Fristen. Er gewährleistet, dass er die nachstehenden Nutzungsrechte einräumen darf und erforderliche Einwilligungen abgebildeter Personen vorliegen. Urheberangaben und Nutzungsbeschränkungen sind bei Bereitstellung schriftlich mitzuteilen.

Der Veranstalter erhält an diesen Materialien ein nicht ausschliessliches, ohne zusätzliche Vergütung nutzbares Recht für vereinbarte Kommunikation und Dokumentation der gebuchten Messe, insbesondere auf Eventwebsite, in Newslettern, Social Media einschliesslich bezahlter Anzeigen und Drucksachen. Beauftragte Dienstleister dürfen sie ausschliesslich zur Ausführung dieser Leistungen nutzen.

Technisch und gestalterisch erforderliche Anpassungen, insbesondere Grösse, Format und Bildausschnitt, sind ohne Verfälschung von Inhalt oder Marke zulässig. Mitgeteilte Gestaltungsvorgaben und Urheberangaben sind einzuhalten. Veröffentlichte Beiträge dürfen zur Dokumentation der betreffenden Messe zugänglich bleiben; berechtigte Löschungsansprüche bleiben vorbehalten. Weitere Nutzungen, insbesondere für spätere Messeausgaben, und Rechte an gemeinsam produzierten Inhalten werden gesondert vereinbart.

Aussteller dürfen das freigegebene About-Her-Logo gemäss mitgeteilten Gestaltungsvorgaben zur Bewerbung ihrer vereinbarten Teilnahme nutzen. Andere Zwecke oder der Eindruck einer Veranstalterrolle oder nicht vereinbarten Partnerschaft sind zu vermeiden.

Der Veranstalter darf Foto- und Videoaufnahmen zur Berichterstattung und Bewerbung der Messe unter Beachtung von Persönlichkeits-, Datenschutz- und Urheberrechten erstellen und verwenden. Hinweise zu Aufnahmen und Verwendung erfolgen beim Ticketkauf beziehungsweise bei Registrierung sowie vor Ort. Erforderliche Einwilligungen werden elektronisch oder vor Ort eingeholt. Einwände können an das Veranstaltungspersonal oder hello@abouther.ch gerichtet werden.

Aussteller verantworten eigene Aufnahmen und deren Verwendung und informieren ihr Standpersonal über angekündigte Aufnahmen. Ihre Buchung ersetzt keine erforderliche Einwilligung anderer Personen.

Amantio GmbH bearbeitet Personendaten für Buchungsabwicklung, Kommunikation und Messedurchführung; eingesetzte Dienstleister erhalten die dafür erforderlichen Daten. Über Datenbearbeitung, allfällige Auslandübermittlungen und Betroffenenrechte informiert die Datenschutzerklärung unter abouther.ch/datenschutz/.

Besucherdaten werden nicht automatisch an Aussteller weitergegeben. Diese verantworten die rechtmässige Erhebung und Verwendung eigener Kontakte, insbesondere erforderliche Informationen und Einwilligungen bei Newsletter-Anmeldungen.

12 Haftung Beanstandungen und Schlussbestimmungen

Der Aussteller haftet nach gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er, sein Personal oder seine Beauftragten verursachen. Der Veranstalter übernimmt keine besondere Verwahrung von Waren, Ausstellungsgütern oder Wertsachen.

Die Haftung des Veranstalters und seiner Hilfspersonen für leichte Fahrlässigkeit ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Unbeschränkt bleibt die Haftung für Absicht, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und sonstige zwingende Haftung.

Die Rückerstattungs- und Preisreduktionsansprüche nach diesen AGB bleiben von dieser Haftungsregelung unberührt.

Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich nach Entdeckung dem Veranstalter, während der Messe direkt der Messeleitung, zu melden. Der Aussteller gibt soweit möglich und zumutbar Gelegenheit zur Behebung und trifft angemessene Massnahmen zur Schadensbegrenzung.

Bei schuldhaft unterlassener Mitwirkung können Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen im Umfang dadurch verursachter oder vergrösserter Schäden gekürzt werden. Verspätete Meldung allein bewirkt keinen vollständigen Anspruchsverlust. Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Vertragsänderungen und -ergänzungen einschliesslich dieser AGB bedürfen beidseitiger Zustimmung in Textform; strengere gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten. Ausdrücklich in diesen AGB vorgesehene Anpassungsrechte des Veranstalters bleiben unberührt.

Der Veranstalter kann notwendige Betriebs- und Sicherheitsanweisungen erteilen. Einseitige Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bleiben dabei auf ausdrücklich vereinbarte Anpassungsrechte beschränkt.

Es gilt Schweizer Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind soweit gesetzlich zulässig ausschliesslich die Gerichte am Sitz der Amantio GmbH zuständig. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Die Unwirksamkeit einzelner Vertrags- oder AGB-Bestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.

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